Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz);
Nachweispflicht
Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich folgende gesetzlichen Vorgaben für die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen:
- Ab dem 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, wenn sie sie in der Kindertagesstätte anmelden.
- Für Kinder, die schon jetzt in der Kindertagesstätte betreut werden, müssen die Nachweise bis spätestens zum 31. Juli 2021 erbracht werden.
Daher ist der Kindertagesstätte-Leitung umgehend / vor der Neuaufnahme ein Nachweis des Impfschutzes gemäß § 20 Abs. 9 Nr. 1 – 3 Infektionsschutzgesetz n.F. vorzulegen. Dies kann erfolgen durch:
a) Vorlage einer Impfdokumentation (z. B. Impfausweis)
b) Ärztliches Zeugnis darüber, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht
c) Ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
d) Ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund deiner medizinischen Kontraindikation keine Impfung
erfolgen kann
e) Vorlage der Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Kita darüber, dass einer
der unter a) – d) genannten Nachweise vorgelegen hat.
Sofern Sie Ihrer Nachweisverpflichtung nicht nachkommen, hat die Leitung der Kindertagesstätte das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
Kinder für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorliegt, dürfen nicht betreut werden. Diese Kinder werden vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen.
Hier finden Sie ein Informationsblatt zu häufig gestellten Fragen zum Masernschutzgesetz.