Was erledige ich wo?

Hier erhalten Sie Informationen zu allen Dienstleistungen, die im Rathaus der Gemeinde Ebersburg angeboten werden:

Abfallentsorgung

Abfallkalender 2024 der Gemeinde Ebersburg zum Download

Abfallkalender 2025 der Gemeinde Ebersburg zum Download

Abfallentsorgung

Bei Anmeldung, Abmeldung oder Änderung von Müllgefäßen (Größe, Abfuhrrhythmus) können Sie hier einen Vordruck herunterladen und per Mail (liegenschaften[at]ebersburg.de) oder Post an die Gemeindeverwaltung senden. Ebenso ist eine telefonische Mitteilung an das Liegenschaftswesen unter Tel.Nr. 06656/982-28 möglich.
 
Gelbe Tonne/Gelber Sack
Der Abfallzweckverband des Lankreises Fulda gibt nachfolgende Informationen zum Gelben Sack und zur Gelben Tonne: hier
Gelbe Säcke nicht als kostenlose Müllsäcke verwenden!

Abfallkalender
Die Verteilung der Kalender erfolgt mit einer Vollauflage der Ebersburger Nachrichten an alle Haushalte im Laufe des Dezembers. Sofern zusätzliche Exemplare erforderlich werden oder für Neubürger, die während des Jahres zuziehen, liegen in der Gemeindeverwaltung auch Abfallkalender aus.

Mittlerweile ist es auch möglich, dass Sie sich einen Abfallkalender individuell für ihren Ortsteil erstellen und von der Homepage des Landkreises Fulda herunterladen können. www.landkreis-fulda.de/buergerservice/abfallwirtschaft/service/abfall-kalender
Auf dieser Homepage finden Sie auch weitere zahlreiche aktuelle Infos und Broschüren zur Abfallwirtschaft in unserem Landkreis.

Anmeldung Sperrmüll
Jeder Haushalt im Landkreis Fulda kann bis zu 2 mal im Jahr gebührenfrei Sperrmüll abholen lassen.
Zum Sperrmüll gehören nur Abfälle aus Privathaushalten, die wegen ihrer Ausmaße oder ihres Gewichts nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in die Mülltonne passen. Es handelt sich vor allem um Möbel und größere Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenstände, die man üblicherweise bei einem Umzug mitnehmen würde.
Einzelne Gegenstände dürfen nicht länger als zwei Meter, nicht breiter als einen Meter und nicht schwerer als 50 Kilogramm sein.

Aus sicherheitstechnischen Gründen, können keine Spiegel/Spiegeltüren oder Gegenstände aus Glas wie Glasvitrinen, Glastische, Aquarien usw. zur Sperrmüllabfuhr angemeldet werden. Die Bürger werden deshalb gebeten, Gegenstände aus Glas sowie Spiegel und solche Gegenstände, die fest mit Spiegeln (z.B. Schlafzimmer- oder Garderobenschranktüren) oder Glas (Vitrinentüren) verbunden sind, von den restlichen Sperrmüllgegenständen zu trennen. Wichtig: Es sind nur die Bauteile auf den Wertstoffhof zu bringen, die Glas oder Spiegel enthalten (bspw. eine einzelne Schranktür mit Spiegel), nicht aber der gesamte Schrank.

Die Entsorgung von Glas und Spiegeln erfolgt über den Restabfallcontainer auf den Wertstoffhöfen.

Hinsichtlich des Umgangs mit elektrischen oder Elektronischen Bauteilen an Einrichtungsgegenständen und Möbeln, werden die Bürger gebeten, die Bauteile (bspw. Beleuchtung am Kleiderschrank) soweit möglich abzubauen und diese über die Wertstoffhöfe als Elektrokleingeräte zu entsorgen. Gegenstände mit nichttrennbaren Bauteilen (bspw. Elektrische Fernsehsessel) werden weiterhin im Rahmen der Sperrmüllabfuhr abgefahren.

Sie können die Sperrmüllabfuhr anmelden:

Bei oder kurz nach der Anmeldung erhalten Sie den für Sie vorgesehenen Entsorgungstermin. In der Regel wird Ihr Sperrmüll innerhalb von 6 Wochen abgeholt.

Sperrmüllgegenstände aus Holz und der restliche Sperrmüll werden von verschiedenen Fahrzeugen abgeholt. Wegen unterschiedlicher Fahrzeugauslastung können zeitliche Verzögerungen zwischen den Abfuhren entstehen.
Sie erleichtern die Abfuhr, wenn Sie Sperrmüllgegenstände aus Holz (unbehandelte, lackierte, beschichtete Möbel aus Massivholz oder Holzfurnier wie Tische, Stühle, Schränke, Bettgestelle, Holzregale u.ä.) getrennt vom übrigen Sperrmüll bereitstellen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Stellen Sie Ihren Sperrmüll nur am Rand des Gehwegs bereit (wenn kein Gehweg vorhanden ist, am äußeren rechten Fahrbahnrand)!
  • Stellen Sie keinesfalls Sperrmüll an anderen Grundstücken ab!
  • Stellen Sie Ihren Sperrmüll rechtzeitig bereit, jedoch frühestens ab 18 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages.
  • Reinigen Sie bitte unverzüglich nach der Abfuhr (in jedem Falle noch am Abfuhrtag) die Bereitstellungsfläche und entfernen Sie Gegenstände, die nicht abgefahren wurden.
Elektrogeräte
Großgeräte aus Privathaushalten (Wasch-, Spülmaschine, Schleuder, Elektroherd, Kühl-, Gefriergerät, Fernsehgerät, Computermonitor u.ä.) nach Möglichkeit Rückgabe an Fachhandel - funktionsfähige Geräte an Gebrauchtwarenmärkte oder "Second Hand Shops" geben - ansonsten Meldung zur Großgerätesammlung bei der Gemeindeverwaltung oder Abgabe an Annahmestelle bei "Grümel GmbH", Steubenallee 6 in Fulda (ehemalige US-Kaserne), Öffnungszeiten: Mo.-Do. 7.00 - 15.30 Uhr, Fr. 7.00 - 12.30 Uhr, Tel. 0661/9029334 (Abgabe hier auch für Gewerbebetriebe und Elektrohändler; größere Mengen bitte vorher anmelden!)

Privathaushalte werden einmal im Monat von der Firma Grümel gemeinnützige GmbH angefahren. Termine können bei der Gemeindeverwaltung im Liegenschaftswesen, Tel. 06656/982-28 erfragt werden.

Kleingeräte aus Privathaushalten (CD-/DVD-Player, Radio, Walkman, Videorecorder, Telefon, Fax, Anrufbeantworter, Computerzubehör, Laptop, Scanner, Drucker, Mixer, Toaster, Fön, Staubsauger, Bügeleisen, Rasierapparat, Bohrmaschine, Akkuschrauber, elektrische Spielzeuge usw.) nach Möglichkeit Rückgabe an Fachhandel, funktionsfähige Geräte an Gebrauchtwarenmärkte oder "Second Hand Shops" geben – ansonsten Abgabe von kleinen Mengen am Wertstoffhof
Abgabe an Annahmestelle bei "Grümel gGmbH", Steubenallee 6 in Fulda (ehemalige US-Kaserne), Öffnungszeiten: Mo.-Do. 7.00 - 15.30 Uhr, Fr. 7.00 - 12.30 Uhr, Tel. 0661/9029334 (Abgabe hier auch für Gewerbebetriebe und Elektrohändler; größere Mengen bitte vorher anmelden!)

Kleingeräte werden im Zusammenhang mit mindestens 1 angemeldeten Großgerät ebenfalls mit abgeholt!

Abräumen von Gräbern

Abräumen von Gräbern

Gemäß Friedhofsordnung bedarf die Einebnung / das Abräumen eines Grabes der Genehmigung durch die Gemeinde.

Hierbei sind die Ruhefristen zu berücksichtigen. Einen Antrag auf Einebnung finden Sie unten beigefügt.

Es wird  darauf  hingewiesen, dass Grabmal, Einfassungen, Abdeck- und Umrandungsplatten einschließlich der Fundamente sowie die übrige Erde abtransportiert werden müssen. Ausgenommen hiervon sind die zwischen den Gräbern von der Gemeinde in Betonfundamente verlegten Trittplatten.
Anschließend ist die Grabstelle ausschließlich mit Mutterboden (nicht Zierkies, Schotter, Split) abzudecken und anzusäen.
Bitte Mutterboden verwenden und keine Blumenerde, damit der aufgefüllte Boden sich gut verfestigt!
Die Erledigung ist mitzuteilen, damit anschließend eine Abnahme durch die Gemeinde durchgeführt werden kann.

Wir weisen ausdrücklich nochmals darauf hin, dass auch die Fundamente des Denkmals und der Einfassungen restlos beseitigt werden müssen. Dies wird bei der Abnahme überprüft.

Antrag auf Einebnung eines Grabes: hier

An- und Abmeldung Wohnort

An- und Abmeldung Wohnort
Grundsätzlich unterliegt jeder Einwohner der Meldepflicht, der:

  • eine Wohnung bezieht (Anmeldung),
  • aus einer Wohnung auszieht (Abmeldung) und keine neue inländische Wohnung bezieht,
  • innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Meldebehörde von einer Wohnung in eine andere zieht (Ummeldung).

Notwendige Unterlagen

  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) für alle Personen, die gemeldet werden
  • Sofern diese nicht vorhanden sind: Geburts- oder Heiratsurkunde
  • Zusätzlich, sofern Sie nicht persönlich bei uns im Bürgerbüro erscheinen:
  • Schriftliche Vollmacht
  • Meldeformular(wird im Bürgerbüro ausgefüllt und unterschrieben)
  • Wohnungsgeberbestätigung- neu ab 2015 Info's hier, Formular hier


Ansprechpartner/innen im Bürgerbüro erreichen Sie unter Tel. 0 66 56 / 982-14 oder 982-15.

Wer ist verpflichtet
Die Pflicht zur An- oder Ummeldung oder die evtl. Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.

Frist
Die Meldepflicht besteht innerhalb von zwei Wochen nach Zu-, Um- oder Wegzug.

 

Mehrere Wohnsitze, Haupt- und Nebenwohnung

Auch Personen, die noch weitere Wohnungen innerhalb des Bundesgebiets besitzen, sind bei Neuzuzug in das Gemeindegebiet meldepflichtig. Bei der Anmeldung hat der Einwohner daher anzugeben, für welche weiteren Wohnungen er im Bundesgebiet gemeldet ist. Es wird dann festgestellt, welche Wohnung die Haupt- und welche die Nebenwohnung(en) ist / sind.

  • Hauptwohnung
    Die Hauptwohnung eines Einwohners ist diejenige, die vorwiegend benutzt wird, also dort, wo er hauptsächlich wohnt, d.h. also seinen regelmäßigen und vorwiegenden Aufenthalt hat. Dies muss ggf. nach Zeitanteilen der Nutzung aller gemeldeten Wohnungen entschieden werden. Bei verbleibenden Zweifeln oder fehlenden Anknüpfungstatsachen bestimmt sich die Hauptwohnung aus dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners (Kind-Eltern-Beziehungen, Partner, Freundschaften, berufliche und private Bindungen an Vereine, Ehrenämter, Kirchen).
    Bei verheirateten oder sich in einer Lebenspartnerschaft befindlichen, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohnern ist Hauptwohnung die Wohnung, in der beide Ehegatten bzw. Lebenspartner und deren Kinder leben ("vorwiegend benutzte Wohnung der Familie").
    Bei ledigen, verwitweten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Einwohnern bestimmt sich die Hauptwohnung nach dem überwiegenden Aufenthalt.
    Für Minderjährige gilt als Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, dessen Wohnung vorwiegend vom Minderjährigen benutzt wird.
  • Nebenwohnung
    Jede weitere Wohnung (neben einer vorhandenen Hauptwohnung) im Bundesgebiet gilt als Nebenwohnung und unterliegt in der Gemeinde Ebersburg der Zweitwohnungssteuer.
    Sofern die Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird, müssen Sie dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitteilen. Sie nehmen dann einen Statuswechsel vor.
Ausstellung von Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden

Ausstellung von Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden

Wenn Sie eine neue Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Sterbeurkunde benötigen, können Sie diese schriftlich anfordern oder persönlich abholen. Sie erhalten diese Urkunden immer nur bei dem Standesamt des Ortes, in dem die Geburt, Eheschließung oder der Sterbefall auch tatsächlich beurkundet ist.
Beachten Sie bitte, dass Sie nur Urkunden von sich selbst, Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern, Enkelkindern, Eltern oder Großeltern erhalten können. Bei persönlicher Abholung müssen Sie sich durch einen Personalausweis oder Pass ausweisen.

Erreichbarkeit des Standesamtes:
Seit 2009 werden die Aufgaben des Standesamtes der Gemeinde Ebersburg im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit von der Stadtverwaltung Gersfeld Rhön erledigt:
Standesamt Gersfeld, Am Marktplatz 19, 36129 Gersfeld,
Tel. 0 66 54 / 17-40)
Mail: standesamt[at]gersfeld.de

Anforderungen von Urkunden bitte direkt an die dortige Stelle richten. Hier wird auch die Anmeldung zur Eheschließung entgegen genommen.

Trauungen können weiterhin in Ebersburg (Gemeindeverwaltung, Burgruine Ebersburg oder historische Räume des Weikardshofes) durchgeführt werden.

Welche Personenstandsurkunden gibt es?
Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:

  • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
  • aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
  • aus dem Eheregister Eheurkunden
  • aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
  • aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
  • aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften
Baum-, Strauch- und Heckenschnitt

Sammelplätze für Baum-, Strauch- und Heckenschnitt
Sammlungen im Frühjahr und im Herbst

Im Frühjahr und Herbst wird ein Sammelplatz eingerichtet, an dem das Schnittgut in einem bestimmten Zeitraum angeliefert werden kann.
 
Danach wird dies fachgerecht entsorgt und somit einer Verwertung als Biomasse (z.B. Hackschnitzel) der Energiegewinnung zugeführt.

weitere Info's hier

Beantragung Personalausweis
Beantragung Personalausweis
Antrag nur durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist nötig: https://widget.multipage.online/calendars/gemeinde-ebersburg-1635 oder telefonisch unter 06656 982-14 oder 06656 982-15

Jeder Bundesbürger muss ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen amtlichen Identitätsnachweis besitzen. In Deutschland erfüllen der Personalausweis sowie der Reisepass diese Funktion.
Bei einem Grenzübertritt muss jede Person - unabhängig von ihrem Alter - ebenfalls einen Identitätsnachweis mit sich führen.
 
Darüber hinaus können Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises auch im Internet oder an Automaten und Bürgerterminals eindeutig ausweisen.
Im Chip Ihres Personalausweises wird Ihr Lichtbild gespeichert. Seit 1. August 2021 ist die Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip für neu ausgestellte Personalausweise europaweit verpflichtend (ab der Vollendung des 6. Lebensjahres)
 
Die biometrischen Daten dienen der sicheren Feststellung Ihrer Identität. Im Personalausweisgesetz ist festgelegt, dass nur staatliche Stellen zur Nutzung der biometrischen Daten berechtigt sind, zum Beispiel Polizeivollzugbehörden, Zollverwaltung, Steuerfahndungsstellen der Länder und Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden.
 
Diese Behörden dürfen das Lichtbild auf dem Chip verwenden, um Identifizierungsverfahren technisch zu unterstützen und dadurch schneller durchzuführen, zum Beispiel an automatischen Grenzkontrollstationen.
 
Bleiben nach dem Lichtbildabgleich Zweifel an der Identität, können die Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten die im Chip gespeicherten Fingerabdrücke auslesen und mit den Fingerabdrücken der sich ausweisenden Person abgleichen. Dadurch werden Betrugsversuche schnell erkannt.
 
Ausschließlich Behörden, die gesetzlich zur Identitätsfeststellung ermächtigt sind, dürfen die biometrischen Daten im Chip auslesen. Die Fingerabdrücke können nur mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat ausgelesen werden.
 
Lichtbild und Fingerabdrücke werden niemals ohne Ihre Kenntnis abgefragt.
  • Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt und müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen.
  • Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines Personalausweises möglich.
  • Wird für ein Kind unter 16 Jahren erstmals ein Ausweisdokument mit Lichtbild beantragt, muss zur Bestätigung der Identität auch ein Elternteil mit vorsprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn das aktuelle Aussehen des Kindes vom Passbild im bisherigen Ausweisdokument abweicht.

Grundsätzlich ist für die Beantragung das Bürgerbüro Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde zuständig. Sie können Ihren Personalausweis aber auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung darlegen können. Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Personalausweises vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig.

Gebühren und Gültigkeit
Antragstellende Person ab 24 Jahren
37 Euro (10 Jahre gültig)
Antragstellende Person unter 24 Jahren
22,80 Euro (6 Jahre gültig)
Vorläufiger Personalausweis
10 Euro (höchstens 3 Monate gültig)
Antragstellung bei einem Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes
zusätzlich 13,00 Euro
Antragstellung bei einem Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
zusätzlich 30,00 Euro

Karten- und Barzahlung möglich.

Eine Verlängerung von Personalausweisen ist nicht möglich.

Hinweise zur Abholung:
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin oder den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen (Vollmacht zum Download erhältlich, Siehe unter Vordrucke).

Benötigte Unterlagen:
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass; bei Erstbeantragung Geburtsurkunde im Original; Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten)
  • Aktuelles biometrietaugliches Passbild
  • Bei unter 16-Jährigen: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen und schriftliche Einverständniserklärung aller gesetzlicher Vertreter (s. Bürgerservice-Vordrucke-Einverständnis Eltern für Pässe)

Wichtig:
In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Bearbeitungszeit:
Etwa zwei bis drei Wochen

Fragen & Antworten:

Welche Möglichkeiten bietet mir der elektronische Personalausweis?
Mit der Online- Ausweisfunktion können Sie sich auch im Internet und an Automaten ausweisen. Dadurch können Sie einfacher mit Online-Shops, Banken, Versicherungen, Behörden, sozialen Netzwerken und Unternehmen kommunizieren und müssen sich nicht mehr so viele Passwörter und Benutzernamen merken.
Mit der Unterschriftsfunktion, für deren Nutzung der Personalausweis vorbereitet ist, lassen sich sogar Verträge, Anträge und andere Dokumente ganz schnell, einfach und bequem online unterzeichnen.
Ob Sie diese Möglichkeiten nutzen möchten, können Sie sowohl bei der Ausgabe des Personalausweises als auch jederzeit nachträglich entscheiden. Bei der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie Informationsmaterialien, die Ihnen bei dieser Entscheidung helfen.

Muss bei einem Umzug die neue Adresse in den Personalausweis?
Ja, der Personalausweis soll die aktuelle Adresse wiedergeben. Dazu kommt ein amtlicher Adressaufkleber auf die Rückseite des Personalausweises. Beim elektronischen Personalausweis wird die Adresse zusätzlich im Chip aktualisiert. Für die Adressänderung muss dieser im Original in einem der Bürgerbüros vorgelegt werden.

Beantragung Reisepass
Beantragung Reisepass
Der Antrag ist beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung zu stellen. Vorab ist ein Termin zu vereinbaren: https://widget.multipage.online/calendars/gemeinde-ebersburg-1635 – auch telefonisch möglich unter 06656 982-14 oder 06656 982-15.

Zur Einreise in bestimmte Staaten benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass. Über die Einreisebestimmungen weltweit informiert das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite www.auswaertiges-amt.de.
Seit 01.11.2005 hat die Bundesrepublik Deutschland als eines der ersten EU-Länder den elektronischen Reisepass (kurz: ePass) mit biometrischen Daten eingeführt.

Im ePass sind auf einem Chip personen- und dokumentenbezogene Daten und so genannte biometrische Daten (ab 01.11.2005 das Lichtbild und ab 01.11.2007 2 Fingerabdrücke) gespeichert.
Die Gültigkeitsdauer des ePasses beträgt für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre.
Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des "Expresspasses". Dieser ist bei Passbehörden innerhalb von 3 bis 4 Werktagen zu erhalten.
Kann ein Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein "vorläufiger Reisepass" ausgestellt werden.
Für Vielreisende bietet sich die Beantragung eines ePasses mit 48 Seiten an.

Bei der Antragstellung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Unterschrift und die Abgabe der Fingerabdrücke erforderlich.

Für die Ausstellung eines Reisepasses bei Antragstellern unter 18 Jahre sind die Unterschriften beider Sorgeberechtigten erforderlich (siehe Zustimmungserklärung). Bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen (z.B. Sorgerechtsbeschluss, Negativattest). Zur Antragstellung muss das Kind persönlich anwesend sein. Nach Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Reisepass unterschreiben,ab der Vollendung des 6. Lebensjahres müssen zwei Fingerabdrücke gespeichert werden.

Damit Sie Ihren Reisepass im Bürgerbüro Ebersburg beantragen können, beachten Sie bitte:

  • Hauptwohnsitz in Ebersburg
  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  • persönliche Vorsprache für die Unterschrift

Voraussetzung für die Beantragung

  • biometrisches Lichtbild (bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel der Bundesdruckerei) 
  • Abgabe der Fingerabdrücke

Bearbeitungszeit:
Etwa 7 bis 8 Wochen

Gebühren und Gültigkeit
Antragstellende Person ab 24 Jahren
70 Euro (10 Jahre gültig)
Antragstellende Person unter 24 Jahren
37,50 Euro (6 Jahre gültig)
Vorläufiger Reisepass
26 Euro (höchstens 12 Monate gültig)
Zuschlag für Expressverfahren
zusätzlich 32,00 Euro
Zuschlag für Pass mit 48 Seiten
zusätzlich 22,00 Euro

Als im Ausland lebende(r) Deutsche(r) können Sie Ihren Reisepass auch bei einem Bürgeramt in Deutschland beantragen. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Voraussetzung für die Entgegennahme Ihres Antrags ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beantragung in Deutschland darlegen können (vgl. Ziffer 19.4.1 der Passverwaltungsvorschrift ). Durch vorherige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt können Sie die geplante Antragstellung eines Reisepasses vorbereiten und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihre Gründe anerkennt.

Beantragung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes in Deutschland
Leistung
Zusätzliche Kosten
Reisepass (internationaler Standard)
doppelte Grundgebühr
Reisepass im Express-Bestellverfahren
doppelte Grundgebühr plus 32,00 Euro
Reisepass mit 48 Seiten
doppelte Grundgebühr plus 22,00 Euro
Reisepass mit 48 Seiten im Express-Bestellverfahren
doppelte Grundgebühr plus 22,00 Euro plus 32,00 Euro
Vorläufiger Reisepass
doppelte Grundgebühr

Die Gebühren können in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Hinweise zur Abholung
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin oder den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen (Vollmacht zum Download erhältlich). Sorgeberechtige können den Pass ihres Kindes ohne Vollmacht abholen.

Beratung für Zuwanderer

Ab 15. Januar 2018
MOBILE Migrationsberatung IN EBERSBURG


Die mobile Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer richtet sich an alle Migrantinnen und Migranten. Die mobile Migrationsberatung unterstützt Migrantinnen und Migranten in allen Angelegenheiten entweder durch eigene Expertise oder durch die Vermittlung an zuständige und kompetente Dienste und Einrichtungen.
Wie können wir Ihnen helfen?

  • Beratung bei persönlichen und familiären Problemen
  • Beratung in Fragen zu Leistungsansprüchen
  • Information über das Leben in Deutschland (Wohnen, Gesundheit, Bildung)
  • Ausfüllen von Formulare
  • Unterstützung bei Schriftverkehr

Ansprechpartnerinnen

Margarita Schewinski
margarita.schewinski@awo-fulda.de
Adenauerstr. 8, 36039 Fulda
0661 24909053

und

Nabil Alilou
nabil.alilou@awo-fulda.de
AWO Geschäftsstelle
Frankfurter Str. 28, 36043 Fulda
0176 65620034

Infos über die weiteren Termine und Standpunkte finden Sie auf AWO Homepage: www.awo-fulda.de

SPRECHZEITEN IN EBERSBURG
ab 15. Januar 2018
Vierzehntägig montags (in den ungeraden Kalenderwochen)
14:00-15:30 Uhr
Gemeindeverwaltung Ebersburg
Besprechungszimmer, Eingang A, unten
Schulstr. 3
36157 Ebersburg

In Kooperation mit dem Familienzentrum Ebersburg

Bescheid Grundsteuer und Müll

Bescheid Grundsteuer und Müll

Bei Fragen zur Grundsteuer und zur Abrechnung der Müllgebühren wenden Sie sich an die Mitarbeiter/in der Kasse unter Angabe des im Bescheid angegebenen Kassenzeichens:
Kasse (Tel. 0 66 56 / 982-31 oder 982-32)
Mail: kasse[at]ebersburg.de

Grundsteuer
Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist in Hessen der Wert des Grundstücks, der vom Finanzamt als Grundsteuermessbetrag ermittelt wird. Auf dieser Grundlage berechnet die Gemeinde die Grundsteuer, deren Steuersatz auf kommunaler Ebene festgelegt wird.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert.

Müll- Abfallgebühren
Die Gemeinde erhebt die Müll-  bzw. Abfallgebühren im Auftrag des Abfallzweckverbandes im Landkreis Fulda. Grundlage hierfür ist die entsprechende Gebührensatzung. Weitere Informationen hierzu unter nachfolgender Homepage: www.abfallwirtschaft-landkreis-fulda.de

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte

Informationen über Bodenrichtwerte erhalten Sie hier

und über Immobilienwerte und Mietwertkalkulationen hier

Bürgerbus

Bürgerbus

Alle nötigen Info´s finden Sie hier

Bürgerhausnutzung

Bürgerhausnutzung

Grundsätzlich haben Vereinstermine Vorrang vor Privatveranstaltungen. Daher wird im Oktober/November jeden Jahres der Vereins-Veranstaltungskalender für das kommende Jahr erstellt. Privatpersonen bekommen deshalb zunächst eine Zusage unter Vorbehalt bis der Terminkalender feststeht.
Bürgerhäuser können für bis zu 3 Jahre im Voraus reserviert werden!
Nach erfolgter Reservierung bekommt der "Mieter" ca. 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen Nutzungsvertrag zugesendet, in dem alle Details aufgeführt sind.

Es ist möglich, Ausstattungsgegenstände aus gemeindlichen Einrichtungen auszuleihen, sofern keine anderen Veranstaltungen diesem entgegenstehen. Auch dies muss bei der Gemeindeverwaltung angefragt und reserviert werden!

Info's zu allen Bürgerhäusern in der Gemeinde Ebersburg finden Sie hier

Ebersburger Nachrichten

Ebersburger Nachrichten

In den Ebersburger Nachrichten als gemeindliches Mitteilungsblatt finden Sie die Einladungen und Protokolle der gemeindlichen Gremien im Zuge der öffentlichen Sitzungen, Berichte über gemeindliche Entwicklungen, Veröffentlichungen verschiedener weiterer Behörden, wichtige Rufnummern sowie Berichte und Veranstaltungshinweise der Vereine, Schulen usw.

Die Ebersburger Nachrichten können Sie hier als pdf-Datei herunterladen oder mit dem hier hinterlegten Vordruck über die Gemeindeverwaltung oder direkt beim Verlag Linus Wittich in Herbstein kostenpflichtig abonnieren.

Für Neubürger in der Gemeinde Ebersburg gibt es ein sogenanntes "Neubürger-Abonnement". Hier kann man die Ebersburger Nachrichten für ein Quartal kostenlos probelesen. Den Bestellschein finden Sie hier.

Eheschließung

Eheschließung

Zur Eheschließung ist eine Anmeldung notwendig. Diese muss beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes einer der beiden Verlobten erfolgen.
Seit 2009 werden die Aufgaben des Standesamtes der Gemeinde Ebersburg im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit von der Stadtverwaltung Gersfeld Rhön erledigt:
Standesamt Gersfeld, Am Marktplatz 19, 36129 Gersfeld,
Tel. 0 66 54 / 17-40)
Mail: standesamt[at]gersfeld.de

Anforderungen von Urkunden bitte direkt an die dortige Stelle richten. Hier wird auch die Anmeldung zur Eheschließung entgegen genommen. Trauungen können weiterhin in Ebersburg (in der Gemeindeverwaltung, im Bürgerhaus Schmalnau, Burgruine Ebersburg oder in den historische Räume des Weikardshofes) durchgeführt werden.

Die Eheschließung ist grundsätzlich von beiden Verlobten persönlich anzumelden. Versteht einer der Verlobten die deutsche Sprache nicht, so ist eine vereidigte Person zum Dolmetschen erforderlich. Die Anmeldung ist (nach Abschluss der rechtlichen Prüfung) sechs Monate gültig.
Die Ehe kann bei jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Trauzeugen sind nicht erforderlich. Es ist aber möglich, bis zu zwei Trauzeugen für die Eheschließung zu bestimmen.
Es kann eine Erklärung zur Namensführung abgegeben werden.

Nach einer Eheschließung wird auf Wunsch eine Eheurkunde ausgestellt.

Elterngeld

Elterngeld online beantragen: hier

Ferienfreizeit

Ferienfreizeit

Die Gemeinde veranstaltet einmal jährlich in den Sommerferien eine Ferienaktivwoche für Kinder von 6 bis 9 Jahre und für Kinder/Jugendliche im Alter von 10 bis 13 Jahre.  Der genaue Termin wird jeweils im Frühjahr festgelegt und die Anmeldungen laufen über die Gemeindeverwaltung.

Weitere Details und andere Träger weiterer Fereinfreizietangebote siehe hier

 

Friedhofswesen

hier PDF herunterladen

Friedhofswesen

Friedhöfe sind als letzte Ruhestätte unserer Verstorbenen ein Ort des Gedenkens, der Einkehr und der Trauer. Aufgrund dieser Bedeutung unterhält die Gemeinde Ebersburg insgesamt sechs Friedhöfe in fünf Ortsteilen und somit möglichst am Wohnort der Hinterbliebenen:

  • Neuer Friedhof Ried (Schmalnauer Weg)
  • Alter Friedhof Ried (neben Kirche - keine neuen Gräber möglich)
  • Friedhof Schmalnau (Gichenbacher Straße)
  • Friedhof Thalau (Wasserkuppenstraße / Dammersfelder Weg)
  • Friedhof Stellberg (Mittelstellberg)
  • Friedhof Weyhers (Rhönstraße/Friedhofsweg)

Diese Friedhöfe sowie die Aussegnungshallen stehen für die Einwohner unserer Gemeinde und in begründeten Ausnahmefällen auch Auswärtigen zur Verfügung.

Der gesellschaftliche Wandel macht sich dabei auch in diesem Bereich unseres Lebens bemerkbar. Zunehmend mangelt es an Angehörigen, die auf Dauer die Grabpflege sicherstellen können. Aus diesem Grund stehen unterschiedliche Grabarten zur Verfügung.  Umfangreiche Informationen finden Sie in unserer Friedhofsbroschüre, die hier hinterlegt ist und bei Bedarf auch in der Gemeindeverwaltung als Druckausgabe erhältlich ist.

Auskünfte über die verschiedenen Grabnutzungen usw. erteilen der Mitarbeiter der Hauptabteilung (Tel.: 0 66 56 / 982 14- Mail: meldeamt[at]ebersburg.de)

Vordrucke zum Abräumen / Einebnen von Gräbern finden Sie hier:

Jüdischer Friedhof

Im Ortsteil Weyhers befindet sich ein historischer jüdischer Friedhof. Auf Wunsch kann dieser Friedhof besichtigt werden. Den Schlüssel erhalten Sie beim Ortsvorsteher Weyhers.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Die Beantragung erfolgt im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung.
(Öffnungszeiten und persönliche Ansprechpartner laut Übersicht „Gemeindeverwaltung", Tel. 0 66 56 / 982-15 oder 982-14 oder Mail: meldeamt[at]ebersburg.de)


Sie sind Privatperson und benötigen ein Führungszeugnis z.B. für einen neuen Arbeitsplatz?

Voraussetzungen sind:
Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und in Ebersburg mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein.

Sollte eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter bestellt sein, so kann der Antrag auch von dieser Person gestellt werden.
Sie (ggf. Ihre gesetzliche Vertretung) können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Dritten - auch nicht durch einen Rechtsanwalt - vertreten lassen.

In Ausnahmefällen können Sie auch einen formlosen Antrag stellen mit amtlich oder notariell beglaubigter Unterschrift. Die Verwaltungsgebühr von 13,00 € muss bei Antragstellung bei uns in bar eingezahlt werden.

Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:

Führungszeugnisse für private Zwecke
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundeszentralregister in Bonn an Ihre Meldeanschrift gesandt.

Führungszeugnisse für eine Behörde
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundeszentralregister in Bonn an die von Ihnen genannte Behörde übersandt.
Bei für Behörden bestimmten Führungszeugnissen ist unbedingt der Verwendungszweck anzugeben.

Wenn Sie vor der Übersendung des Führungszeugnisses an eine Behörde selbst Einsicht nehmen wollen, dann können Sie dies bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl tun.

Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert. Siehe hier

Erweitertes Führungszeugnis:
Seit Mai 2010 kann man ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.

Dieses Führungszeugnis soll dem (zukünftigen) Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes also auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten.

Ein solches „erweitertes Führungszeugnis“ ist nach § 30a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) einer Person nur zu erteilen, wenn

  • dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder
  • diese Person bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt werden soll oder
  • es für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.


Das Antragsverfahren entspricht dem für ein „normales Führungszeugnis“. Ergänzend ist jedoch eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses betragen ebenfalls 13,00 €.

Benötigte Unterlagen:

  • Ausweisdokument
  • Vertretungsvollmacht (bei gesetzlicher Vertretung)
  • Führungszeugnis für eine Behörde: Verwendungszweck und genaue Bezeichnung der Behörde (Anschrift mit Postleitzahl der Empfängergemeinde)
  • wenn Sie vorher Einsicht nehmen wollen: Verwendungszweck und genaue Bezeichnung der Behörde (Anschrift mit Postleitzahl der Empfängergemeinde) unter Angabe des Amtsgerichts
  • Bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Feueranmeldung

Verbrennen von Holz, Reisig und Stroh

Es kommt immer wieder dazu, dass unangemeldet Feuer im Außenbereich von Ortsteilen der Gemeinde Ebersburg abgebrannt werden. Das kann für denjenigen, der das Feuer abbrennt, durchaus teuer werden. Sollte das Feuer von Autofahrern, die dies entdecken, an die Leitfunkstelle nach Fulda gemeldet werden und dort keine Ankündigung des kontrollierten Feuers vorliegen, erfolgt eine Alarmierung – aufgrund des Außenbereichs gleichzeitig an mehrere Feuerwehren. Da die meisten Einsatzkräfte tagsüber vom Arbeitsplatz aus zum Einsatz müssen, ist z. B. ein Lohnausfall an die Arbeitgeber zu erstatten. Für das Verbrennen von unbehandeltem Holz, Reisig und Stroh gibt es die nachfolgend beschriebene Verfahrensweise. Andere Stoffe gelten als Abfall und dürfen nicht verbrannt werden.

Frühzeitige Meldung zwei bis drei Tage vorher
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Verbrennen von Holz und Reisig frühzeitig – also zwei bis drei Tage vorher – bei der Gemeindeverwaltung anzumelden ist.
Folgende Angaben muss die Mitteilung enthalten:
- Lage des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt wird
- Art und Menge des Brenngutes
- Namen, Alter und Anschrift und Telefonnummer der Aufsichtsperson bzw. des Verursachers
Von dort wird die Meldung an die Umweltpolizei und die Leitfunkstelle Fulda weitergeleitet. Meldungen bei den Wehrführern oder Gemeindebrandinspektoren alleine reichen nicht aus, da eine Alarmierung über Handy bei der Leitfunkstelle sehr häufig ist und diese daher auch informiert sein muss. Wichtig ist dabei, dass die Gemeinde keine Genehmigung für das Verbrennen selbst erteilt sondern lediglich die erforderlichen Meldungen weiterleitet. Die Prüfung, ob das Verbrennen überhaupt erlaubt ist, obliegt dem jeweiligen Verursacher eigenverantwortlich.

Vorschriften für das Verbrennen von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen

Nach den gültigen Vorschriften dürfen Holz und Reisig nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr, verbrannt werden. Das Brenngut muss so trocken sein, dass dies unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Brandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Mindestabstände
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.


Anmeldung frühzeitig (2 – 3 Tage vorher) beim Ordnungsamt der Gemeinde Ebersburg, Tel. 06656/982-17 oder ordnungsamt[at]ebersburg.de

Feuerwerk

Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk in Deutschland ist nur in der Neujahrsnacht (31. Dezember auf den 1. Januar) gestattet. Für besondere Anlässe ist eine Sondergenehmigung des Ordnungsamtes der Gemeindeverwaltung (Tel. 0 66 56 /982-17 oder Mail: gemeinde@ebersburg.de) nötig. Eine solche Genehmigung zu bekommen, ist nicht immer ganz einfach, da sich Anwohner oft vom Lärm und auch vom Abfall belästigt fühlen. Auch aus Sicht der Umweltschützer sind Feuerwerke nicht ganz unbedenklich, da insbesondere abgebrannte Raketen, die nicht eingesammelt werden, sich im Laufe der Zeit zersetzen und dabei auch eine Menge giftiger Stoffe an die Umwelt abgeben.

Aus gefahrentechnischer Sicht unterscheidet man folgende Arten von Feuerwerken: Groß-Feuerwerk (Klasse IV), Mittel-Feuerwerk (Klasse III), Klein-Feuerwerk (Klasse II) und Kleinst-Feuerwerk (Klasse I).
Kleinst-Feuerwerk kann aus gesetzlicher Sicht von Jedem ohne Einschränkung verwendet werden. Das Groß- und Mittel-Feuerwerk darf nur von ausgebildeten Pyrotechnikern gezündet werden, wobei die Vorschriften beim mittelgroßen Feuerwerk etwas weniger streng sind. Das Klein-Feuerwerk darf im Prinzip von allen mündigen Personen über 18 gezündet werden. Aber auch hierfür wird außerhalb der Silvesternacht eine besondere Erlaubnis von den Behörden benötigt.
Die Feuerwerkskörper selbst werden in 4 Gefahrenklassen unterteilt. Zur Klasse 1 gehören die Feuerwerkskörper, die das ganze Jahr über verkauft werden dürfen, z. B. Knallfrösche oder Wunderkerzen. In die Klasse 2 fallen Chinaböller, Kanonenschläge und kleinere Raketen. Sie dürfen nur an Silvester an Volljährige verkauft werden. Die Gefahrenklasse 3 beinhaltet Feuerwerkskörper, die nur an lizensierte Pyrotechniker verkauft werden dürfen. Bei der Klasse 4 sind die Vorschriften noch etwas strenger. Die Sprengkörper, die zu dieser Gefahrenklasse gehören, sind die größten, ausschließlich für Großfeuerwerke gedachten Sprengsätze wie Kugelbomben und große Raketen.
Man sollte darauf achten, dass man sein Feuerwerk von einem Händler bezieht, der auch Feuerwerkskörper verkaufen darf. Zu groß ist die Unfallgefahr mit Feuerwerkskörpern, die nicht sachgerecht hergestellt wurden, sei es, um die Lautstärke zu erhöhen oder den optischen Effekt zu verbessern oder sogar um Produktionskosten zu sparen. Privatpersonen ist es sogar seit 2005 in Deutschland verboten, Feuerwerkskörper zu importieren. Dies dürfen nur lizenzierte Fachbetriebe tun.
Überhaupt sollte es unter dem Jahr recht schwierig sein, in Deutschland offiziell an Feuerwerkskörper zu kommen, da der Verkauf lediglich 3 Tage vor Silvester gestattet ist. Einzige Ausnahme sind die jugendfreien Böller, diese dürfen ganzjährig verkauft und abgebrannt werden.

Die Luftheuler, die sich durch ihren Rückstoß selbst fortbewegen, sind wegen ihres unkontrollierbaren Flugverhaltens ab dem Jahre 2006 in Deutschland verboten.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ebersburg hat daher die ab dem 01.10.2012 geltenden nachfolgend aufgeführten Regelungen beschlossen:

Für folgende besondere Anlässe kann auf Antrag eine Genehmigung erteilt werden:

  • runde Geburtstage ab 30 Jahre aufwärts
  • Hochzeit und weitere Ehejubiläen

Dazu ist zu beachten:

  • das Feuerwerk muss spätestens um 22.30 Uhr abgebrannt sein

Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 50 €.

Genehmigungsverfahren

Um eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk zu bekommen, müssen Sie sich mit dem Ordnungsamt rechtzeitig in Verbindung setzen.
Hier wird Ihnen ein Formular zum Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ausgehändigt. Das Formular müssen Sie mit Ihrem Namen, der Privatanschrift, der Begründung des Anlasses, dem genauen Veranstaltungsort und zuletzt demjenigen, der das Feuerwerk abbrennt, ausfüllen.

Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit und geben Sie den Antrag mindestens 4 Wochen vorher bei Ihrem Ordnungsamt ab, denn erst nach Genehmigung des Antrages ist es Ihnen gestattet, Feuerwerkskörper zu kaufen.

Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie die Ausnahmegenehmigung in der Stadt oder dem Ort beantragen, an dem Sie das Feuerwerk stattfinden lassen wollen und nicht an Ihrem Wohnort, wenn sich die Orte unterscheiden.

Minderjährigen ist es auch in Begleitung erziehungsberechtigter Personen verboten, Feuerwerke zu zünden. Feuerwerkskörper der Klasse I hingegen dürfen ganzjährig und ohne gesetzliche Einschränkungen auch von Minderjährigen benutzt werden.
Bedenken sollten Sie, dass Ihr Feuerwerk nicht in direkter Nähe von Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen gezündet werden darf.

Die zuständige Behörde kann Ihnen je nach Lage des Veranstaltungsortes bestimmte Auflagen erteilen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Feuerlöschern. Oder es wird von Ihnen verlangt, bestimmte Artikel nicht zu benutzen, wenn diese eine Gefahrenquelle (z.B. Brandgefahr) für die nähere Umgebung darstellen. Sämtlichen Aufforderungen der Behörde sind Folge zu leisten und können nicht widersprochen werden, da sonst der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wird.

Beachten Sie bitte auch, dass eine schriftliche Zustimmung vom Grundstückbesitzer vorliegen muss, wenn es sich nicht um Ihr Grundstück handelt. Auch macht es Sinn, sich vorher darüber zu informieren, welche Schäden von Ihrer Versicherung über-nommen werden und welche nicht gedeckt sind. Wie Sie sehen, es gibt viel zu beachten bei der Planung Ihres Feuerwerks.

Fundsachen

Haben Sie etwas gefunden oder verloren?

Im Bürgerbüro der Gemeinde liegen noch Fundsachen, die auf ihre Eigentümer warten.
 
Unter anderem:
 
eine Sweatjacke
eine Schneidunterlage
eine Brotdose
Haarschmuck, alles bei der Ferienaktivwoche 2023 liegen geblieben.
 
eine Kindersoftshelljacke
ein Schmusetuch (Raupe)
eine Lesebrille im Etui
Handy und Powerbank
Geldbörsen
eine Jacke
ein Ring
ein Fahrrad
Schlüssel
Schal/Tuch
E-Bike
eine weinrote Jacke und ein roter Regenschirm (liegengeblieben im BGH Schmalnau)
 
Wenn Sie etwas davon verloren haben, melden Sie sich gerne unter der Telefonnummer 06656 982-14, -15 oder -16.
GEMA-Anmeldung

Gema-Meldungen

Nachdem die Gema zum Mai 2014 den Rahmenvertrag mit allen Kommunen gekündigt hat, können keine Gema-Meldungen mehr über die Gemeindeverwaltung vorgenommen und abgerechnet werden.

Zuständige/r Ansprechpartner/in erreichen Sie unter Tel.Nr. 030/5885 8999, Homepage: www.gema.de

Genehmigung zum Verbrennen von Grünabfällen

Genehmigung zum Verbrennen von Grünabfällen

Siehe unter "Feueranmeldung"

Gewerbemeldung

Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung

Meldungen nimmt das Bürgerbüro/Meldeamt der Gemeindeverwaltung (Öffnungszeiten und persönliche Ansprechpartner laut Übersicht „Gemeindeverwaltung“, Tel. 0 66 56 / 982-14/15 oder Mail: meldeamt[at]ebersburg.de) entgegen.

Gem. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.

Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
  3. wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert oder
  4. der Betrieb aufgegeben wird.

Für die entsprechende Anzeige (Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden, die persönlich abzugeben sind.

Kosten
Für die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige durch die Behörde sind generell Kosten in Höhe von 28,00 Euro zu entrichten. Für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung durch die Behörde fallen zusätzlich Kosten in Höhe von 8,00 Euro an.

Steuerwegweiser für Existenzgründer

© Finanzverwaltungen der Länder

https://finanzamt.hessen.de/elster-elektronische-steuererklaerung/unternehmensgruendung

Grabnutzungsrecht

Grabnutzungsrecht

Friedhöfe sind als letzte Ruhestätte unserer Verstorbenen ein Ort des Gedenkens, der Einkehr und der Trauer. Aufgrund dieser Bedeutung unterhält die Gemeinde Ebersburg insgesamt sechs Friedhöfe in fünf Ortsteilen und somit möglichst am Wohnort der Hinterbliebenen:
•         Neuer Friedhof Ried (Schmalnauer Weg)
•         Alter Friedhof Ried (neben Kirche - keine neuen Gräber möglich)
•         Friedhof Schmalnau (Gichenbacher Straße)
•         Friedhof Thalau (Wasserkuppenstraße / Dammersfelder Weg)
•         Friedhof Stellberg (Mittelstellberg)
•         Friedhof Weyhers (Rhönstraße/Friedhofsweg)
Diese Friedhöfe sowie die anspruchsvoll gestalteten Aussegnungshallen stehen für die Einwohner unserer Gemeinde und in begründeten Ausnahmefällen auch Auswärtigen zur Verfügung.
 
Der gesellschaftliche Wandel macht sich dabei auch in diesem Bereich unseres Lebens  bemerkbar. Zunehmend mangelt es an Angehörigen, die auf Dauer die Grabpflege sicherstellen können. Aus diesem Grund wurden bereits die Rasen- sowie die Rasentiefgräber geschaffen. Ebenso besteht nunmehr die Möglichkeit, bereits im Vorfeld die Räumung des Grabes abzugelten. Aufgrund der zunehmenden Feuerbestattungen wurden außerdem Urnenwahlgräber geschaffen. Zudem wurden ab dem 01.01.2012 die Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten jeweils um fünf Jahre verkürzt, da vermehrt Anträge auf ein verfrühtes Abräumen der Gräber gestellt werden. Damit verkürzt sich auch die Dauer der Grabpflege. Die Wahl der Bestattungsart und der Grabart hängt ganz von den Wünschen der/des Verstorbenen und der Angehörigen ab:
-    Einzelgrab (=Reihengrab)
-    Doppelgrab (= zweistelliges Wahlgrab)
-    Tiefgrab (einstelliges Wahlgrab für zwei Bestattungen)
-    Rasengrab (für eine Bestattung)
-    Rasentiefgrab (für zwei Bestattungen)
-    Urnengrab (für eine Urnenbeisetzung
-    Urnenwahlgrab (für bis zu vier Urnenbeisetzungen)
-    Anonymes Urnengrab (Urnengemeinschaftsgrabfeld)
Als Stätten der Erinnerung, der Besinnung und der Einkehr sind die Friedhöfe in würdiger Weise gestaltet und werden intensiv unterhalten. Die damit verbundenen Aufwendungen schlagen sich in den Kosten entsprechend nieder.
Bei den bisher üblichen Erdbestattungen werden nach wie vor Grabeinfassung einschließlich einem Betonfundament - für das Grabmal sowie für die ebenerdig zu verlegenden Steinplatten - hergestellt. Die Herstellung dieses Betonfundamentes sowie das Verlegen der Platten erfolgt durch die Gemeinde. Damit entfallen die Kosten für eine weitere Grabeinfassung durch den Steinmetz.
 
Auskünfte über die verschiedenen Grabnutzungen usw. erteilen der Mitarbeiter der Hauptabteilung (Tel.: 0 66 56 / 982 14- Mail:meldeamt[at]ebersburg.de ) bzw. stellvertretend die Bauabteilung (Tel.: 0 66 56 / 982 20 - Mail: bauabteilung[at]ebersburg.de)
oder Sie können unser Informationsblatt hier herunterladen.

Vordrucks zum Abräumen / Einebnen von Gräbern

Grundstücksverkäufe

Grundstücksverkäufe

Eine Übersicht zu gemeindlichen und privaten freien Bauplätzen oder landwirtschaftlichen Grundstücken, die zum Verkauf angeboten werden, finden Sie hier

Wollen Sie einen Bauplatz oder landwirtschaftliches Grundstück verkaufen und möchten Sie, dass diese Information auf unserer Homepage veröffentlicht wird, dann setzen Sie sich bitte mit unserer Bauabteilung in Verbindung. Tel. 06656/982-21, bauabteilung[at]ebersburg.de

Hundesteuer An-/Abmeldung

Hundesteuer An-/Abmeldung

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Die aktuelle Satzung der Gemeinde Eberusburg finden Sie hier.

Vordrucke für das An- oder Abmelden eines Hundes können Sie hier herunterladen.

Anmeldung Hundesteuer
Abmeldung Hundesteuer

Fragen beantworten die Mitarbeiter/inne der Gemeindekasse unter Tel. 0 66 56 /982-31 oder 982-32 oder Mail: kasse[at]ebersburg.de

Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Seit 1996 hat jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dies legt § 24 des SGB VIII Absatz 1 fest.
Seit dem 1.8.2013 haben Kinder schon ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
Darüber gehören eine gute Kinderbetreuung und frühe Förderung für alle Kinder zu den wichtigsten Zukunftsaufgaben auch in unserer Gemeinde. Damit junge Menschen ihren Wunsch nach Kindern auch verwirklichen können, sind bedarfsgerechte Betreuungsangebote und gute Qualität zu gewährleisten. Dabei spielt die Kindertagespflege als besonders flexible und familiennahe Betreuungsform eine zentrale Rolle.

In Ebersburg stehen für die Kinderbetreuung drei Kindertagesstätten sowie Angebote zur Kindertagespflege zur Verfügung. Details hierzu finden Sie hier.

Darüber hinaus wurde vom „Miteinander-Füreinander Oberes Fuldatal e. V.“ das Projekt Leihgroßeltern konzipiert und umgesetzt. Siehe hierzu unter www.mit-und-fuer.de.

Weitere Betreuungsangebote gibt es auch für Grundschulkinder. Dies finden Sie ebenfalls hier.

In der Betreuung von Kindern spielt die Kindertagespflege als besonders flexible und familiennahe Betreuungsform eine zentrale Rolle.
Daher beteiligt sich die Gemeinde Ebersburg seit 2010 an einem gemeinsamen Abrechnungsverbund mit dem Landkreis Fulda für die Zahlung von laufenden Geldleistungen zur Förderung der Kindertagespflege. Damit wird eine wichtige Ergänzung zu dem bisherigen Betreuungangebot in den drei Tageseinrichtungen für Kindergartenkinder im Alter ab
3 Jahren sowie in den Kinderkrippen für Ein- und Zweijährige geschaffen. Damit will die Gemeinde der Mindestverpflichtung gerecht werden, wonach für Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze vorzuhalten sind, wenn die Eltern arbeiten oder sich in Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen befinden. Da die Betreuungseinrichtungen Kinder frühestens ab Vollendung des 1. Lebensjahres aufnehmen und nur zu den Kernzeiten geöffnet sind, stellt das Angebot der Tagesmütter eine sinnvolle Ergänzung dar, die auch den individuellen Bedürfnissen der Kinder bzw. deren Familien gerecht wird.
 
Die Gemeinde beteiligt sich im Rahmen des Abrechnungsverbundes mit dem Landkreis Fulda an den Kosten für die Kindertagespflege bis zu max. 30 Betreuungsstunden pro Kind und Woche. Hierbei wird zwischen qualifizierten Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogischer Ausbildung unterschieden. Damit werden gleichzeitig Einkommensmöglichkeiten für die Tagespflegepersonen geschaffen, die auf Grundlage einer fachlichen Qualifizierungsmaßnahme durch den Landkreis Fulda und entsprechender Aufsicht durch das Jugendamt ihre Betreuungsleistungen anbieten. Durch den gemeinsamen Abrechnungsverbund wird dabei der Landkreis Fulda, Fachdienst für Jugend, Familie und Soziales als einheitlicher Ansprechpartner tätig.

Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklassen und Kirchensteuer)

Lohnsteuerabzugmerkmale

Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stellt die hessische Steuerverwaltung den Bürgerinnen und Bürgern folgende aktualisierte Informationsblätter unter den jeweiligen Links zur Verfügung:

Parkausweis für Schwerbehinderte

Parkleichterung für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten kann eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gewährt werden. Damit besteht für sie die Möglichkeit, anderen Verkehrsteilnehmern verwehrte Parkmöglichkeiten zu nutzen,] um zurückzulegende Wegstrecken zu verkürzen.

Voraussetzung dafür sind entsprechend Merkzeichen im Schwerbehindertenbescheid/-ausweis, der beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (Versorgungsamt) zu beantragen ist und von dort bei Vorliegen der entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen erstellt wird.

Zu unterscheiden sind
a) Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen B).
Dieser Personenkreis kann mit anliegendem Antrag 1 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beifügung der genannten Nachweise beantragen. Antrag hier

b) Schwerbehinderten, denen die o. a. Merkzeichen nicht zuerkannt wurden, kann ebenfalls eine Parkerleichterung gewährt werden, wenn sie einen der Tatbestände der Ziffern 1 bis 3 des anliegenden Antrages 2 erfüllen. Antrag: hier
Hier erfolgt jedoch im Gegensatz zu der erstgenannten Gruppe eine Prüfung durch das Versorgungsamt, die von der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde veranlasst wird.
Bei einer dortigen positiven Entscheidung erhält der Antragsteller die Parkerleichterung, bei einer negativen Entscheidung eine entsprechende Ablehnung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde an die Entscheidung des Versorgungsamtes  gebunden ist und keinen Ermessensspielraum hat.

Der Bescheid für die Parkerleichterung mit dem dazu gehörenden Parkausweis (blau oder orange) wird von der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde ausgestellt, ist kostenfrei und gilt maximal für die Dauer von fünf Jahren.

Reiseausweise für Kinder

Reiseausweise für Kinder

Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen ein eigenes Ausweisdokument.

Welches Reisedokument beantrage ich für mein Kind?

Ein Personalausweis genügt für Reisen innerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sowie für Reisen in die Türkei. Auskunft über das jeweils benötigte Reisedokument geben die Reise- und Sicherheitshinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

Für Reisen außerhalb der EU ist für das Kind in der Regel ein Reisepass erforderlich.

Reisepässe und Personalausweise für Personen unter 24 Jahren sind maximal 6 Jahre gültig. 

Für den Antrag auf einen Reisepass oder Personalausweis für das Kind benötigen Sie ein biometrisches Passbild. Für Kinder unter zehn Jahren gelten dabei weniger strenge Vorgaben als für Erwachsene.

Wenn das Kind sechs Jahre oder älter ist, werden seine Fingerabdrücke erfasst und ausschließlich im Chip des Ausweisdokuments gespeichert. Die Fingerabdrücke werden danach in der Behörde sowie beim Passhersteller wieder gelöscht.

Näheres zur Beantragung zu Personalausweisen und Reisepässen finden Sie unter dem jeweiligen Reiter.

Kinderreisepässe dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Gründe:

Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Ihre Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. Im Vergleich dazu sind normale, mehrjährig gültige Reisepässe mit vielen Sicherheitsmerkmale sowie mit einem Chip ausgestattet.

Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, werden von den Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU nicht mehr überall als Ausweisdokument akzeptiert. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.

Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil der Kinderreisepass oder ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass an der Grenze nicht anerkannt wird, hat der Gesetzgeber am 12. Oktober 2023 ein Gesetz veröffentlicht, in dem u.a. der Kinderreisepass abschafft wird.

Mit der Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).

Revierförster

Revierförster

Der für Ebersburg zuständige Revierförster ist Dominic Vogel. Seine Kontaktdaten und die Pressemitteilung von HessenForst finden Sie hier

Schankerlaubnis

Schankerlaubnis

Am 1. Mai 2012 ist das hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Das hat auch Konsequenzen für Vereine und alle anderen, die einen Gaststättenbetrieb vorübergehend ausüben wollen, z. B. bei einem Fest oder aus Anlass einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung. Wer aus solchen besonderen Anlässen heraus Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine so genannte Gestattung/Schankerlaubnis. Diese wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung zu erstatten. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist die neue Anzeige gemäß § 6 auch bei Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen erforderlich.

Die Anzeige muss enthalten:
- Name und Adresse des Veranstalters,
- Ort und Zeitraum der Veranstaltung,
- eine Übersicht der Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
- die voraussichtliche Anzahl der Besucher.
Das entsprechende Anzeigeformular finden sie als PDF zum herunterladen am Ende des Textes.

Die Frist von mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist zwingend einzuhalten, da die Anzeigen von der Gemeinde an verschiedene Behörden u. a. beim Landkreis an den Fachbereich Bauen, den Fachdienst Lebensmittelüberwachung sowie an den Gewerbeprüfdienst übermittelt und dort noch bearbeitet werden müssen.

Wird die Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 HGastG vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei Rückfragen steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

Für die Durchführung der entsprechenden Veranstaltungen werden folgende zusätzliche Hinweise gegeben:

Hinweis zur Durchführung von Veranstaltungen nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz
Öffentliche Veranstaltungen, wie Vereins- und Straßenfeste, werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störern.

Was muss ich beachten?
Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung geben. Öffentliche Veranstaltungen, die behördlicher Maßnahmen oder einer Genehmigung bedürfen (z. B. straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, bautechnische Abnahme, Aufstellen von Festzelten über 100m2, offene Feuer, Erlaubnis zum Abschuss von Feuerwerkskörpern, Plakatierung) sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen.

Haus- und Haftungsrecht
Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig und verantwortlich. Das gilt für die Einhaltung von Haus und Saalordnung, von sanitär- und verkehrstechnischer Maßnahmen, sowie von Gewaltpräventions- und Jugendschutzauflagen. Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein. Der Veranstalter ist für den notwendigen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z. B. Feuerlöscher) verantwortlich. Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z. B. für Schäden, die durch unsachgemäße Organisation entstehen oder durch fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden. Eine umfassende Haftpflichtversicherung ist Sache des Veranstalters und unbedingt zu empfehlen.

Polizei / DRK / Notarzt / Feuerwehr / Sicherheitsdienst
Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entsprechend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen. Diese Erarbeitung ist meist zeitaufwendig und bedarf Vorbereitungszeit. Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, muss dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung verfügen.

Sicherheit und Ordnung (Ordnung, Sauberkeit, Lärm)
Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig. An das Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern muss gedacht werden. Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zu und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streupflicht bei Glätte). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten nicht Anlieger und Anwohner um das Veranstaltungsgelände herum durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten !

Die Ordnungsbehörden können im Vorfeld oder auch während einer Veranstaltung Maßnahmen ergreifen oder Verfügungen erlassen, um die Sicherheit der Besucher und den Schutz der Anwohner vor erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen zu gewährleisten (§ 10 (2) HGastG).

Gesetzlicher Jugendschutz/ Nichtraucherschutzgesetz
Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) und die Bestimmungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HNRSG) sind in der derzeit gültigen Fassung sind einzuhalten.

Allgemeines
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z. B. das Hessische Feiertagsgesetz, die Hessische Bauordnung, Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren.

Das Antragsformulare für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb finden Sie hier:

Schornsteinfeger

Schornsteinfeger

Wenn sie den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger suchen und Fragen zu dieser Thematik haben, finden Sie Informationen  hier

Seniorenbetreuung

Seniorenbetreuung

In der Gemeinde Ebersubrg werden von den jeweiligen Ortsbeiräten unterschiedliche Angebote für Senioren in Form von Seniorenfahrten, Seniorennachmittagen usw. veranstaltet.

 

Darüber hinaus arbeiten die Ortsbeiräte und die Gemeinde insbesondere im Bereich der Seniorenbetreuung mit dem Miteinander-Füreinander Oberers Fuldatal e. V. zusammen, über den Sie hier weitere Informationen finden.

Seniorenfahrten

Seniorenfahrten

In der Gemeinde Ebersburg werden von den jeweiligen Ortsbeiräten unterschiedliche Angebote für Senioren in Form von Seniorenfahrten, Seniorennachmittagen usw. veranstaltet.

 

Darüber hinaus arbeiten die Ortsbeiräte und die Gemeinde insbesondere im Bereich der Seniorenbetreuung mit dem Miteinander-Füreinander Oberers Fuldatal e. V. zusammen, über den Sie hier weitere Informationen finden.

Straßenbeleuchtung

Straßenbeleuchtung

Straßenbeleuchtung defekt?

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Straßenreinigung und Winterdienst

Straßenreinigung und Winterdienst

1. Straßenreinigung

1.1  Wer ist reinigungsverpflichtet?

Die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.

1.2  Was muss gereinigt werden?

Innerhalb der geschlossenen Ortslage erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die Fahrbahnen, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen und Stützmauern. Die Straßen sind bis zur Straßenmitte zu reinigen.

1.3 Wann muss gereinigt werden?

Am Tage vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und zwar

vom 01.04. bis 30.09.                        bis spätestens 18:00 Uhr

vom 01.10. bis 31.03.                        bis spätestens 16:00 Uhr

oder sofort, wenn besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) es notwendig machen.

2.  Winterdienst

2.1 Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Die Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.

2.2  Was muss gereinigt werden?

Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Bei bebauten Grundstücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstückseingang und zur Fahrbahn zu räumen.

Soweit keine Ablagerung des Schnees außerhalb des Verkehrsraumes zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass keine Gefahren entstehen; d. h. unter anderem, der geräumte Schnee darf nicht, wie bei manchen üblich, auf die Fahrbahn geschoben werden.

2.3.  Wann muss geräumt werden?

Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr.

2.4  Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bestreuen der Gehwege, Überwege, der Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen.

Streumaterial:

Sand, Split und abstumpfendes Material, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.

2.5 Winterdienstregelung bei Straßen mit einseitigem Gehweg.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Grundstückseigentümer oder -besitzer zum Winterdienst verpflichtet, vor deren Grundstück der Gehweg verläuft, als auch diejenigen, die gegenüber liegen und zwar:

Grundstückseigentümer haben Winterdienst für die Gehwegfläche vor ihrem Grundstück in Jahren mit gerader Endziffer, z. B. 2024, 2026 …

Grundstückseigentümer haben Winterdienst für die gegenüberliegende Gehwegfläche in voller Breite ihres Grundstückes in den Jahren mit ungerader Endziffer, z. B. 2025, 2027 …

Bei Schadensfällen ist jeweils der zum Winterdienst Verpflichtete haftbar.

Straßensperrung

Straßensperrung /Antrag auf Sondernutzung

Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zwecks Aufstellen von Gerüsten, Durchführen von Festen usw. wird ein Antrag auf Sondernutzung erforderlich. Dieser ist einzureichen beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung unter ordnungsamt[at]ebersburg.de. Weitere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0 66 56 / 982-17.

Dieser Antrag soll enthalten:

  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Angaben zum genauen Ort der Sondernutzung
  • Anlass für die Sondernutzung (Gerüst mit Angabe von Höhe und Länge, Baustelle, Lagerfläche, Schuttcontainer, Aufstellen Kran, Straßenfest usw.)
  • Zeitraum für die Sondernutzung

Eine Planskizze sowie 2 Lichtbilder der Liegenschaft aus verschiedenen Blickwinkeln sind dem Antrag immer beizufügen. Für die Genehmigung fallen Gebühren an, die von dem Umfang und der Dauer abhängig sind.

Verkehrszeichen ausleihen

Privatpersonen und Vereine können sich Verkehrszeichen bei der Gemeinde Ebersburg ausleihen. Auskunft: Tel. 06656/982-23, bauabteilung[at]ebersburg.de

Vermietungen und Verpachtungen

Vermietungen und Verpachtungen

Freie Mietwohnungen und sonstige Vermietungs- und Verpachtungsangebote, finden Sie hier

Wollen Sie eine Wohnung, ein sonstiges Gebäude oder eine landwirtschaftliche Fläche vermieten oder verpachten und möchten Sie, dass diese Information auf unserer Homepage veröffentlicht wird, dann setzen Sie sich bitte mit unserer Bauabteilung in Verbindung. Tel. 06656/982-21, bauabteilung[at]ebersburg.de

Vermietungen Mietspiegel

Vermietungen Mietspiegel

Informationen über den Mietspiegel erhalten Sie direkt beim Amt für Bodenmanagement Fulda, Washingtonallee 1, 36041 Fulda - Geschäftsstelle Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Fulda,
Tel.:(06 61) 83341-201, Fax: (06 61) 83341-224, E-Mail: gutachterausschuss.kreis-fulda[at]hvbg.hessen.de

Wespennester

Schutz vor Wespen, Hummeln, Wildbienen und Hornissen

Berater für Ebersburg:
 
Herr Reinhold Gebhardt
Telefon: 06656/429
 
Herr Matthias Müller
Telefon: 06652/72050
Handy: 0175/3522155
 
Herr Karlheinz Kern
Telefon: 06658/598
 
Weitere Berater finden Sie hier
Wohnungsvermietungen

Wohnungsvermietungen

Freie Mietwohnungen finden Sie hier

Wollen Sie eine Wohnung vermieten und möchten Sie, dass diese Information auf unserer Homepage veröffentlicht wird, dann setzen Sie sich bitte mit unserer Bauabteilung in Verbindung. Tel. 06656/982-23, bauabteilung[at]ebersburg.de

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer – was ist das?
Dies ist eine Steuer, die in Ebersburg für das Innehaben einer Zweitwohnung erhoben wird. Diese örtliche Aufwandsteuer finanziert u.a. auch die gemeindliche Infrastruktur.

Weitere Informationen zu Zweitwohnungssteuer: hier